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Kreissatzung des AfD-Kreisverbandes Gifhorn

verabschiedet am 05.11.2023

Hinweis:

Gemäß § 22 Abs. 1 der Landessatzung sind die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie des § 19 der Bundessatzung einschließlich der Änderungen der Landessatzung für alle Gliederungen des Landesverbandes in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich. Dazu zählen:

  • § 2 Mitgliedschaft

  • § 3 Förderer

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • § 7 Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder

  • § 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  • § 19 Lobbyismus, Vorstandsamt und Mandat

I. Zweck und Mitgliedschaft

​§ 1 Zweck und Rechtsform

  1. Der Kreisverband ist eine Gliederung des Landesverbandes Niedersachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen im Sinne und nach Maßgabe von § 9 der Landessatzung.

  2. Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sitz ist die Kreisgeschäftsstelle der Partei bzw., solange eine solche noch nicht besteht, der Hauptwohnsitz des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters.

II. Gliederung des Kreisverbandes

§ 2 Kreisverbandsgrenzen

Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des Landkreises Gifhorn.

§ 3 Kreisverbandsuntergliederungen (Stadt-, Gemeinde-, Bezirks- oder Ortsverbände)

  1. Die Gründung einer Untergliederung kann erfolgen, wenn in dem betreffenden Gebiet mindestens 5 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz haben. Die Gründung erfolgt durch den Kreisverbandsvorstand.

  2. Jede Untergliederung muss einen Vorstand haben, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Untergliederung können durch Satzung oder Beschluss eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen.

  3. Der Untergliederung gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes an, die im Gebiet der Untergliederung ihren Hauptwohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisverbandsvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds zulassen, sofern die aufnehmende Untergliederung dem zustimmt und der Landesvorstand nach § 4 Abs. 6 Landessatzung dem ebenfalls zustimmt. Im Falle einer derartigen Ausnahme gilt das betroffene Mitglied als Mitglied mit Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Gebiet nach Abs. 1 Satz 1.

  4. Der Kreisverbandsvorstand kann die Auflösung einer Untergliederung beschließen, wenn diese weniger als 3 Mitglieder hat oder wenn länger als 30 Monate keine Neuwahl des Verbandsvorstandes erfolgt ist.

  5. Die Untergliederungen sind Verbände im Sinne von § 9 Nr. 1 der Landessatzung.

III. Organe des Kreisverbandes

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:

a. der Kreisparteitag,

b. der Erweiterte Kreisverbandsvorstand (sofern Untergliederungen existieren),

c. der Kreisverbandsvorstand.

 

 

§ 5 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

  2. Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt.

  3. Der ordentliche Parteitag findet alljährlich im letzten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

  4. Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Kreisverbandsvorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder elektronisch einzuberufen. Sofern der Veranstaltungsort nicht mehr genutzt werden kann, ist ein kurzfristiger Ortswechsel bis zu 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung möglich.

  5. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Kreisverbandsvorstandes auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes oder auf Antrag von 2 Untergliederungen oder 25 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagungsordnung und des Tagungsortes einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Sofern der Veranstaltungsort nicht mehr genutzt werden kann, ist ein kurzfristiger Ortswechsel bis zu 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung möglich.

  6. Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Erweiterten Kreisverbandsvorstand, dem Kreisverbandsvorstand, jeder zum Kreisverband gehörenden Untergliederung und jedem im Kreisverband geführten Mitglied eingebracht werden.

  7. Anträge müssen dem Kreisverbandsvorstand 14 Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens 7 Tage vor dem Kreisparteitag sind sie den Mitgliedern zugänglich zu machen. Anträge sind darüber hinaus auch zuzulassen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder des Gebietsverbands dieses beschließt.

  8. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

    1. den Tätigkeitsbericht des Kreisverbandsvorstandes und seine Entlastung,

    2. den von den Rechnungsprüfern geprüften finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Schatzmeisters und seine Entlastung.

  9. In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

    1. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,

    2. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag sofern der Bundesparteitag als Delegiertenparteitag durchgeführt wird,

    3. die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskonvent gemäß § 12 der Landesatzung,

    4. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.

    5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag sofern der Landeparteitag als Delegiertenparteitag durchgeführt wird.

  10. Die Wahlen zu Absatz 9 ( Nr.a, b und c) sind schriftlich und geheim. Für die Wahlen gelten im Übrigen die Regeln der Wahlgesetze sowie entsprechend die Bestimmungen der Landessatzung und der Wahlordnung der AfD.

§ 6 Teilnahme und Stimmrecht des Kreisparteitages

  1. Kreisparteitage sind öffentlich.

  2. Durch Vorstandsbeschluss kann die Teilnahme auf die Parteimitglieder für einzelne Beratungspunkte oder den ganzen Parteitag beschränkt werden. Dieser Beschluss muss in der Einladung mitgeteilt werden.

  3. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Kreisparteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

 

 

§ 7 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

  1. Gemäß § 22 Absatz 4 der Landessatzung Niedersachsen und § 1 der Geschäftsordnung für Parteitage gilt die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung für Bundesparteitage analog auch für den Kreisverband und ist auch für alle Gliederungen des Kreisverbandes verbindlich.

  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Kreisparteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Die Beschlussunfähigkeit besteht bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit fort.

  3. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

 

§ 8 Kreisverbandsvorstand

  1. Der Kreisverbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.

  2. Der Kreisverbandsvorstand besteht aus:

    1. dem Kreisvorsitzenden,

    2. bis zu 2 stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

    3. dem Kreisschatzmeister,

    4. dem Schriftführer,

    5. und bis zu 5 Beisitzern.

  3. Der Kreisverbandsvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder – befristet bis längstens zur nächsten Vorstandswahl – in den Kreisverbandsvorstand als ständige Berater zu den Sitzungen des Kreisverbandsvorstands hinzuziehen. Diese Mitglieder sind nicht Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, haben auf den Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes Rede-und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

  4. Vorstandswahlen und Abwahl eines Vorstandes

    1. Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer, gleicher unmittelbarer Wahl in jedem 2. Kalenderjahr gewählt. Der Kreisverbandsvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Kreisverbandsvorstandes im Amt.

    2. Zum Mitglied des Kreisverbandsvorstandes können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Kreisverbandsvorstand schriftlich oder per Telefax ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.

    3. Bei jeder Kandidatur für ein Amt im Kreisverband hat der Bewerber zu erklären:

      • ob er Rückstände bei der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages oder etwaiger Mandatsträgerabgaben hat,

      • ob er innerhalb der 3 der Kandidatur vorangegangenen Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat,

      • ob seiner Kenntnis nach gegen ihn gegenwärtig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft oder ein aktuelles Führungszeugnis Einträge einer Straftat enthielte,

      • ob er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einer Partei oder zu einer sonstigen juristischen Person mit politischer Ausrichtung, einer Fraktion bzw. Gruppe und/oder einem Abgeordneten im Bundestag, einem Landtag, dem Europäischen Parlament oder einer Kommunalvertretung steht,

      • oder beabsichtigt, während seiner voraussichtlichen Amtszeit eine solche Tätigkeit aufzunehmen,

      • oder ob er oder ein Unternehmen, an dem er zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, innerhalb der der Kandidatur vorangegangenen 6 Monate im Rahmen einer freiberuflichen oder vergleichbaren Tätigkeit von einer Partei, einer Fraktion und/oder einem Abgeordneten im Bundestag, einem Landtag, dem Europäischen Parlament oder einer Kommunalvertretung Mittel bezogen hat.

    4. Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigen Ausscheidens oder Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Vorstandes führen bei abgelaufener Amtszeit bis zur Neuwahl des Kreisverbandsvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisverbandsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

    5. Der Kreisparteitag kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Teilnehmer den Kreisverbandsvorstand oder einzelne Mitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit abwählen.

  5. ​Der Kreisverband wird durch 2 Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, darunter mindestens der Vorsitzende, oder ein stellvertretender Vorsitzender oder den Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  6. Der Kreisverbandsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung kann auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Sämtliche Abstimmungen und Ergebnisse sind zu protokollieren.

  7. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Kreisverbandsvorstandes dürfen von dem Kreisverbandsvorstand nur im Rahmen liquider Mittel eingegangen werden. Bei Ausgaben, die die Liquidität des Kreisverbandes gefährden, hat der Kreisschatzmeister ein Vetorecht. Selbiges Veto kann durch Beschluss einer außerordentlichen Vorstandssitzung aufgehoben werden.

  8. Der Kreisvorstand kann für seine internen Abläufe und Aufgabenaufteilung eine Geschäftsordnung erstellen.

  9. Der Kreisverbandsvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich persönlich oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

  10. Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes kann dessen Einberufung verlangen. Die Einladung muss binnen 1 Woche erfolgen.

  11. Der Kreisverbandsvorstand beschließt über die Gründung von Untergliederungen. Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen der Untergliederungen des Kreisverbands teilzunehmen.

  12. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Kreisverbandsvorstandes ist Protokoll zu führen.

 

 

§ 9 Erweiterter Kreisverbandsvorstand

  1. Der Erweiterte Kreisverbandsvorstand besteht aus:

    1. den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes gemäß § 8 Absatz 2,

    2. je 1 von den Untergliederungen gewählten Mitglieder des Vorstandes der dem Kreisverband unmittelbar untergeordneten Gebietsverbänden.

  2. ​Unmittelbar dem Kreisverband untergeordnete Gebietsverbände haben dem Kreisverbandsvorstand ihren Vertreter im erweiterten Kreisverbandsvorstand zu benennen. Diese sind zu den Kreisvorstandssitzungen einzuladen und haben in den Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes Anwesenheits- und Rederecht.

  3. Sofern die Vertreter eines untergeordneten Gebietsverbandes mit einfacher Mehrheit auf einem Kreisparteitag bestätigt werden, sind diese stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung kann mit einfacher Mehrheit auf einem Kreisparteitag entzogen werden.

  4. Die Mitgliedschaft im erweiterten Kreisverbandsvorstand endet mit der Amtszeit des Kreisverbandsvorstandes.

  5. Für den erweiterten Kreisverbandsvorstand gelten die Regeln der Einberufung des Kreisverbandsvorstandes analog.

 

 

IV. Finanzordnung

§ 10 Beitrags- und Finanzordnung

  1. Der Kreisparteitag kann eine eigene Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Diese darf nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Regelungen auf Landes- und Bundesebene stehen.

  2. Nur der Kreisverband als die kleinste Gliederung mit Finanzautonomie ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Dem Kreisverband stehen die ihm zugewendeten Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung z.B. Verwendung für bzw. Weiterleitung an eine Untergliederung nicht etwas anderes vorschreibt. Aufnahmespenden gelten als der aufnehmenden Gliederung zugewendet, sofern nicht eine Zweckbindung etwas anderes vorsieht.

  3. Zuwendungsbescheinigungen werden von dem Kreisverband als vereinnahmende Gliederung ausgestellt, sofern nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt.

  4. Der erweiterte Kreisverbandsvorstand entscheidet über die Verteilung der Zuweisungen des Landesverbandes auf den Kreisverband und der Untergliederungen.

  5. Der Kreisverband ist den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes oder den von ihnen beauftragten Mitgliedern zum Ersatz ihrer Aufwendungen wie Kosten- bzw. Auslagenersatz verpflichtet, die ihnen bei der Verrichtung der ihnen übertragenen Tätigkeiten für den Kreisverband nachweislich entstehen. In diesem Zusammenhang ist der Kreisverbandsvorstand berechtigt, nähere Einzelheiten zu regeln und insbesondere eine Reisekostenordnung zu erlassen.

 

§ 10a Abgabe von Mandatsträgerbeiträgen

  1. Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) der AfD über den Mitgliedsbeitrag hinaus aus Einkünften des Wahlamtes regelmäßig leisten. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.

  2. Kommunale Mandatsträger des AfD Kreisverbandes Gifhorn (Ortsräte und Gemeinderäte des Landkreises Gifhorn, des Stadtrates Gifhorn sowie des Gifhorner Kreistages) sollen 10% ihrer Abgeordnetenentschädigung (Grundentschädigung / Sitzungsgelder) als Mandatsträgerbeiträge zahlen. Es wird eine vierteljährliche Zahlung empfohlen. Der Vorstand kann Ausnahmen davon beschließen. (Beschlossen am 05.11.2023)

​§ 11 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

  2. Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisverbandsvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er führt zudem eine Inventarliste bezüglich der vom Kreisverband angeschafften Ausstattungen wie z.B. Infostände und Zubehör, Beamer etc. inklusive der Zuordnung zum jeweils dafür Verantwortlichen. Verbrauchsmaterial wie z.B. Prospekte etc. ist hiervon ausgenommen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

  3. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den 2 Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisverbandsvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist 10 Jahre bei den Akten aufzubewahren.

  4. Der Kreisverbandsvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

VI. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 13 Landesverband und Kreisverband

Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

  1. Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.

 

§ 14 Satzungsbestandteile und -änderungen

  1. Es gilt der § 22 der Landessatzung.

  2. Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3-Mehrheit über die Änderungen der Bestimmungen dieser Satzung.

  3. Soweit diese Kreissatzung zu einem Gegenstand keine Regelung enthält, sind die Vorschriften der Landessatzung entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 15 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

  2. Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 05.11.2023 in Kraft und löst damit die
    vorherig beschlossene Satzung ab.

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